Verwaltungshandeln
Elena Frank, Jens Hildebrandt, Beatrice Pardon, Ralf Vandamme
So heißt der Beitrag aus der Zeitschrift „Informationen“ der Bundeszentrale für politische Bildung, Nr. 333, 02/2017, Thema: Kommunalpolitik
Den betreffenden Abschnitt aus dem ganzen Beitrag gibt’s hier als PDF:
BPB_IzPB 333 Kommunalpolitik_S23
Konnexitätsprinzip
Das sogenannte Konnexitätsprinzip (Konnexität = Zusammenhang) ist ein Grundsatz im Staatsrecht, der besagt, dass die Ebene, welche eine Aufgabe beschließt, auch für deren Finanzierung aufzukommen hat. Anschaulich und vereinfacht gesagt: „Wer bestellt, der bezahlt“.
Kommunen haben sowohl Aufgaben vom Bund als auch von den Ländern auszuführen. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen. Zwischen dem Bund und den Gemeinden gibt es kein gesetzlich festgelegtes Konnexitäts-prinzip, da der Bund, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Kommunen Finanzmittel nicht direkt zukommen lassen kann, sondern nur über die einzelnen Länder. Wie und in welchem Umfang die Länder diese Gelder an die Kommunen weitergeben, ist oft umstritten. Zwischen den Ländern und den Gemeinden ist das Konnexitätsprinzip in den jeweiligen Landesver-fassungen festgehalten. Darin wird festgelegt, dass es bei Aufgabenüber-tragungen auf Kommunen bzw. bei Aufgabenmodifizierungen eine Pflicht des Landes zum Ausgleich der Mehrbelastung gibt (striktes Konnexitäts-prinzip):
Dafür haben die Gemeinden und ihre Kommunalen Spitzenverbände lange gestritten.
In der Verfassung des Freistaates Sachsens ist zu lesen (Art. 85 Abs. 1 und 2 SächVerf):
„(1) Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden. Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
(2) Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Dies gilt auch, wenn freiwillige Aufgaben in Pflichtaufgaben umgewandelt werden oder wenn der Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht.“
Bezeichnend ist, dass im Artikel das Konnexitätsprinzip am Beispiel der Schwimmbäder erklärt wird.
Der Freistaat fordert, dass schulischer Schwimmunterricht stattfindet. Trotz formulierten Konnexitätsprinzip in der Landesverfassung müssen jedoch die Kommunen die Schwimmbäder bereitstellen. Wo findet hier die gesetzlich geregelte finanzielle Unterstützung durch den Freistaat statt?
Sind es die Kosten für die Transporte der Kinder zu den wenigen noch vorhandenen Schwimmbädern? Kann dieses schon seit Jahren investierte und vmtl. noch viele weitere Jahre zu investierende Fahrgeld nicht für die Sanierung/ den Neubau von Schwimmbädern genutzt werden?